Satzung des
Turn- und Sportvereins
TSV Lohberg e. V.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird darauf verzichtet, jeweils die weibliche und die männliche Bezeichnung zu verwenden. Soweit neutrale oder männliche Bezeichnungen verwendet werden, sind darunter Personen jeden Geschlechts zu verstehen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „TSV Lohberg e. V.“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Kirchlinteln.
(2) Er wurde am 14.10.1975 unter Nr. 355 vom Amtsgericht Verden in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der TSV Lohberg e. V. mit Sitz in der Gemeinde Kirchlinteln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(2) Der Verein verhält sich weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral und steht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen, insbesondere aufgrund der Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität oder einer Behinderung, aktiv entgegen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein darf seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (gebundene Rücklage gem. § 56 Nr. 6 Abgabenordnung).
§ 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie der jeweiligen Fachverbände, deren Sportart im Verein betrieben wird, und regelt im Übrigen seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 4
Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe werden grundsätzlich durch diese Satzung geregelt.
§ 5
Abteilungen (Sparten)
(1) Der Verein ist in mehrere Abteilungen (Sparten), in denen verschiedene Sportarten ausgeübt werden, gegliedert. Jede Abteilung unterteilt sich, abhängig von den Altersgruppen, in folgende Unterabteilungen:
a) Kinderabteilungen bis zu 14 Jahren
b) Jugendabteilungen von 15 bis 17 Jahren
c) Erwachsenenabteilungen ab 18 Jahren
d) Seniorenabteilungen ab 65 Jahren.
(2) Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport treiben.
II. Mitgliedschaft
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person erwerben, sofern sie schriftlich
a) einen Aufnahmeantrag an den Vorstand oder die Geschäftsstelle stellt
b) sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen verpflichtet.
Für Minderjährige ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Über Aufnahmeanträge in unstimmigen Fällen entscheidet der Vorstand.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum TSV Lohberg e.V. erlischt:
a) durch Kündigung oder
b) durch Ausschluss auf Grund eines Vorstandsbeschlusses
c) mit dem Tod des Mitgliedes.
(2) Eine Kündigung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres ist ausschließlich, schriftlich und direkt an die Geschäftsstelle bis zum 15. November des Jahres einzureichen..
§ 8
Ehrenmitglieder
(1) Vereinsmitglieder, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 9
Ausschlussgründe,
Ahndung von Pflichtverstößen
(1) Der Ausschluss eines Mitglieds (§ 8 Abs. 1b) kann nur erfolgen, wenn
a) die in § 11 festgelegten Pflichten der Vereinsmitglieder grob und schuldhaft verletzt worden sind,
b) das Mitglied seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachgekommen ist,
c) das Mitglied den Grundsätzen dieser Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte und Kameradschaft grob verstoßen hat.
(2) Über den Ausschluss nach Abs. 1 a) und c) entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied eine Frist von mindestens 14 Tagen zur schriftlichen Äußerung einräumt oder einen Anhörungstermin festsetzt. Die Entscheidung wird dem Betroffenen per Einschreiben mitgeteilt. Der Ehrenrat und der entsprechende Spartenleiter werden über die Entscheidung umgehend schriftlich informiert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1b (Verbindlichkeiten) entscheidet der Kassenwart ohne Anhörung des Mitglieds.
(4) Das ausgeschlossene Mitglied kann in den Fällen der Absätze 1a) und 1c) gegen den Vorstandsbeschluss innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich Einspruch beim Ehrenrat einlegen. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen.
Über diesen Einspruch entscheidet der Ehrenrat, der zur Entscheidungsfindung daneben noch einen Anhörungstermin festsetzten kann.
Die Entscheidung wird dem Betroffenen vom Ehrenrat per Einschreiben mitgeteilt. Der Vorstand und der entsprechende Spartenleiter sind über den Eingang des Einspruchs und über die Entscheidung des Ehrenrates umgehend schriftlich zu informieren.
(5) Der Ausschluss wird mit der Entscheidung des Vorstandes oder mit der Zurückweisung des Einspruches durch den Ehrenrat wirksam.
(6) Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Satzung können neben dem Ausschluss auch durch folgende Strafen geahndet werden:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Festsetzung eines Bußgeldes bis zur Höhe der verschuldeten Gesamtkosten,
d) Suspendierung von einem Vereinsamt,
e) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten.
Der Vorstand trifft seine Entscheidung, nachdem dem Betreffenen Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den erhobenen Anschuldigungen zu äußern.
Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Der Ehrenrat und der Spartenleiter sind umgehend schriftlich über die Entscheidung zu informieren.
Für Einsprüche gegen die Entscheidungen des Vorstandes gilt Abs. 4 sinngemäß.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt,
a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Stimmrecht haben jedoch nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen eingerichteten Sparten auszuüben,
d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz für Invalidität bei Sportunfällen zu verlangen.
§ 11
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
a) die Satzungen des Vereins und des Landessportbundes Niedersachsen e. V. sowie der Fachverbände der jeweiligen Sportart zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die Mitgliedsbeiträge (§ 12) pünktlich zu entrichten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben, den Vereinsfrieden zu wahren und Störungen des Vereinsgeschehens zu vermeiden.
e) die von der Spartenleitung in dem jeweiligen Jahr angesetzten Arbeitsstunden zu leisten.
§ 12
Beiträge
(1) Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Beitragsänderungen werden durch Aushang in den Bekanntmachungskästen des Vereins bekannt gemacht.
(2) Die Beiträge werden halbjährlich im Voraus, und zwar grundsätzlich im Lastschriftverfahren, von den Mitgliedern eingezogen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften und Kontenänderungen umgehend der Geschäftsstelle mitzuteilen (auch per Mail möglich). Bei Nichtmitteilung entstehen dem Verein ggf. Kosten, die zu Lasten des Mitgliedes gehen.
(4) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
IV. Mitgliederversammlung, Vorstand, Ehrenrat
§ 13
Organe
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ehrenrat.
(2) Die Funktionsträger im Vorstand und im Ehrenrat sind ehrenamtlich tätig.
§ 14
Mitgliederversammlung
(1) Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstem Organ des Vereins ausgeübt.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich im Monat März statt.
(3) Zu dieser Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung eingeladen. Die Einladung erfolgt durch Aushang in den Bekanntmachungskästen, die auf dem Sportplatz Luttum und bei der KSK in Hohenaverbergen, Verdener Str. 1, angebracht sind.
(4) Anträge zu weiteren Angelegenheiten, die nachträglich auf die Tagesordnung sollen, sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende die Tagesordnung dementsprechend zu ergänzen.
(5) Auf Verlangen von einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder hat der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Im Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind gleichzeitig die Punkte zu benennen, die behandelt werden sollen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Einladung erfolgt in Textform (per Brief oder E-Mail). Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie fristgemäß an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, E-Mail-Adresse) gerichtet wurde.
(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
(7) Für Beschlussfassungen und Wahlen sind die §§ 25 bis 27 dieser Satzung maßgebend.
§ 15
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit die Entscheidungsbefugnis satzungsgemäß nicht anderen übertragen ist.
(2) Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Wahl der Spartenleiter/innen sowie deren Vertreter/innen,
c) Wahl des Ehrenrates,
d) Wahl der Kassenprüfer/in,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Grundsätze der Beitragserhebung für das folgende Jahr,
g) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
h) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der Finanzmittel.
§ 16
Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten,
b) Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
c) Bericht der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
e) Festsetzung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,
f) Neuwahlen,
g) besondere Anträge.
§ 17
Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) der/dem 1. Vorsitzenden,
b) der/dem 2. Vorsitzenden,
c) der/dem Kassenwart/in,
d) der/dem Schriftführer/in
e) der/dem Sportwart/in,
f) der/dem Werbe- und Pressewart/in.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
(3) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende sowie die/der Kassenwart/in. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Vereinsintern wird festgelegt, dass die/der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsberechtigung nur im Fall der Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden und die/der Kassenwart/in nur im Fall der Verhinderung der/des 1. und 2. Vorsitzenden Gebrauch machen soll.
§ 18
Zuständigkeiten des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen und die für ein reibungsloses Vereinsgeschehen notwendigen Maßnahmen im Rahmen der §§ 7 und 9 zu ergreifen bzw. zu veranlassen.
(2) Der Vorstand bestellt die Übungsleiter/innen auf Vorschlag der Spartenleitung.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, bei dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds oder nach dessen Ausscheiden aus dem Verein, das freigewordene Amt kommissarisch mit einem geeigneten Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.
Ebenso hat der Vorstand die Möglichkeit, Funktionsträger, die gegen die Interessen des Vereins handeln oder ihre Pflichten in erheblichem Maße vernachlässigen, ihres Amtes zu entheben.
(4) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller anderen Organe außer dem Ehrenrat.
Er unterzeichnet die Sitzungsprotokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle verbindlichen Schriftstücke.
(5) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für das Vereinsvermögen verantwortlich.
Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
(6) Der Vorstand entscheidet eigenverantwortlich über die Verteilung der innerhalb des Vorstandes wahrzunehmenden Aufgaben.
Die Aufgaben sind in einem Aufgabenverteilungsplan festzuhalten.
§ 19
Geschäftsstelle
(1) In der Geschäftsstelle wird der gesamte Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins abgewickelt. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter der Geschäftsstelle ist in dem durch den Vorstand festgelegten Umfang zeichnungsbefugt.
(2) Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
§ 20
Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, bei Bedarf Tätigkeiten sowie Vorstandstätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Zur Erledigung der Aufgaben der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 21
Sparten
(1) Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine Sparte gebildet
(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren eine/n Spartenleiter/in und 2 Vertreter/innen aus den dieser Sparte angehörenden Mitgliedern.
(3) Ihre Aufgabe ist es, den Sportbetrieb in der Sparte zu organisieren, zu leiten und zu überwachen. Sie haben dabei die Vorgaben der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Sportfachverbände zu berücksichtigen.
(4) Die Spartenleitungen sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Abgrenzung der Aufgaben der Spartenleitungen von den Aufgaben des Vorstandes wird in einer durch den Vorstand festzulegenden Aufgabenverteilung geregelt.
(6) Die Spartenleitung sollte mindestens einmal im Jahr die Übungsleiter und Helfer zu einer Versammlung einladen, um den aktuellen Sportbetrieb zu besprechen und ggf. Probleme zu beheben.
§ 22
Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und 2 Beisitzernsowie 2 Ersatzmitgliedern.
(2) Seine Mitglieder dürfen keine anderen Ämter im Verein bekleiden. Sie sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein.
(3) Der Ehrenrat wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Mitgliedern ist unbegrenzt zulässig.
(4) Ehrenratsmitglieder dürfen an einem Verfahren nicht mitwirken, wenn sie aufgrund verwandtschaftlicher oder enger persönlicher Kontakte befangen sind.
Das im Verfahren betroffene Mitglied und der Vorstand sind berechtigt, ein Ehrenratsmitglied wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Wenn das betreffende Ehrenratsmitglied nicht freiwillig ausscheidet, beschließen die übrigen Ehrenratsmitglieder unter Hinzuziehung eines Ersatzmitgliedes, ob ein Fall der Befangenheit vorliegt.
§ 23
Aufgaben des Ehrenrates
(1) Der Ehrenrat entscheidet über Einsprüche, die von Vereinsmitgliedern gegen Vorstandsbeschlüsse, die aufgrund des § 9 der Satzung zu Lasten des Vereinsmitglieds getroffen wurden.
(2) Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
(3) Der oberste Grundsatz für den Ehrenrat ist ebenso wie für den Vorstand die Wahrung der Vereinsinteressen. Der Ehrenrat hat sich nicht als Verteidigung des Betroffenen gegen den Vorstand zu verstehen.
Der Ehrenrat kann den Vorstandsbeschluss bestätigen, aufheben oder abwandeln. Hierbei können auch die im § 9 Abs. 6 der Satzung vorgesehenen Strafen zur Anwendung kommen.
(4) Jede Entscheidung des Ehrenrates ist dem Betroffenen, dem Vorstand und dem jeweiligen Spartenleiter schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 24
Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung von der Mitgliederversammlung gewählt. In jedem Jahr scheidet einer der Kassenprüfer aus, so dass durch die Mitgliederversammlung jedes Jahr ein neuer Kassenprüfer zu wählen ist.
Die Wahl erfolgt für jeweils 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse gemeinsam nach Abschluss eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres detailliert zu prüfen.
(3) Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das dem 1. Vorsitzenden unverzüglich nach der Prüfung vorzulegen ist. Die Prüfer haben ihren Bericht in der Jahreshauptversammlung mündlich vorzutragen und dieser einen Vorschlag hinsichtlich der Entlastung des Vorstandes zu unterbreiten.
V. Allgemeine Bestimmungen
§ 25
Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
(1) Sämtliche Organe sind beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
(2) Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungs-zeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Bekanntmachungskasten durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 14 dieser Satzung bleibt unberührt.
(3) Stimmberechtigte Vereinsmitglieder sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Versammlungsbeschlusses. Die Vorschrift des § 14 bleibt unberührt.
(4) Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Gefasste Beschlüsse sollen besonders hervorgehoben werden.
§ 26
Abstimmungen
(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben, sofern keine geheime Abstimmung beantragt wird.
(3) Über einen Antrag auf geheime Abstimmung wird offen durch Handaufheben abgestimmt.
§ 27
Wahlen
(1) Wahlen erfolgen öffentlich durch Handaufheben.
(2) Über einen Antrag auf geheime Wahl wird öffentlich durch Handaufheben abgestimmt.
(3) Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben hat.
§ 28
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Zur Änderung dieser Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur von einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt werden. Für eine Auflösung sind die Stimmen von 3/4 der Stimmberechtigten notwendig.
(3) Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 3/4 der Stimmberechtigten, kann über den Antrag in der Mitgliederversammlung nicht entschieden werden.
(4) Der Vorsitzende hat dann unverzüglich eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die frühestens 7 Tage nach der vorangegangenen Sitzung stattfinden darf.
Für die Auflösung des Vereins ist dann die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder ausreichend.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die nur den Wortlaut betreffen, sowie im Falle behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen die geforderten Änderungen vorzunehmen.
§ 29
Vermögen des Vereins
(1) Die Überschüsse der Vereinskasse sowie Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch darauf nicht zu.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kirchlinteln, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 30
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§ 31
Wirksamkeit
(1) Sofern aus irgendeinem Grund eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam ist, werden die übrigen Satzungsbestimmungen davon nicht berührt.
(2) Diese Satzung des TSV Lohberg e.V. ersetzt alle bisherigen Fassungen.
§ 32
Datenschutzerklärung
1. Datenverarbeitung
Mit dem Beitritt eines natürlichen Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, seinen Geburtstag und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System / in den EDV-Systemen des Vorstandes gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern, Aufgaben, Zuständigkeiten einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
2. Pressearbeit
Der Verein informiert die Presse regelmäßig über besondere Ereignisse und Aktionen. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen, sofern es hiervon unmittelbar betroffen ist. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
3. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Veranstaltungen sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett und über die Presse bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf
das widersprechende Mitglied eine Veröffentlichung. Weitere Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
4. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Kooperationspartner
An Kooperationspartner wird auf Anforderung eine vollständige Liste der Mitglieder, die den Namen, die Adresse und evtl. das Geburtsdatum enthält, weitergegeben. Ein Mitglied kann dieser Übermittlung widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt.
5. Löschung
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds von der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
6. Verpflichtung zur Schweigepflicht (§203 StGB)
Die Mitglieder und Beauftragte unterliegen der Schweigepflicht aus strafrechtlicher, arbeitsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Rechtsnorm. Das Gebot einer besonderen Verschwiegenheit und der Wahrung der Würde, des Selbstbestimmungsrechts und der Privatsphäre des zu betreuenden Personenkreises ist selbstverständlich. Die Schweigepflicht bedeutet, Dritten zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung der Vereinsaktivitäten anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet sind. Dazu gehören vor allem persönliche Daten wie Name, Religionszugehörigkeit, Krankheitsgeschichte oder Vermögensverhältnisse. Die Schweigepflicht geht über die bloße Pflicht zu schweigen hinaus und gebietet, schon die Erhebung und Speicherung von Daten auf das Notwendige zu beschränken und schriftlich oder elektronisch gespeicherte Daten so aufzubewahren, dass sich Unbefugte keinen Zugang verschaffen können.
§ 33
Salvatorische Klausel
Wenn ein Sachverhalt in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt oder die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Stand: 17.04.2024